Satzung des Vereins „Raum für Gemeinde e.V.“
mit geänderter Fassung §12 Stand 30.03.2015
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Raum für Gemeinde e.V.“
im Folgenden „Verein“ genannt
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stemwede-Dielingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Bad Oeynhausen eingetragen.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Gemeindehauses Dielingen und Fortführung als
Bürgerhaus.
Das Bürgerhaus soll unter anderem für folgende Bereiche zur Verfügung stehen:
- Religion
- Bildung und Erziehung
- Kunst und Kultur
- Jugend- und Altenhilfe
- Allgemeine Gemeindearbeit
in Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen, gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich- rechtlichen Trägern.
2. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge,
Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus Veranstaltungen, Mieteinnahmen und sonstige
Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
8. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hier ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, die Satzungszwecke oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliedsversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliedsversammlung.
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
Entlastung des Vorstands,
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres,
einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich im Gemeindeanzeiger unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliedsversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
umfassen:
Bericht des Vorstands,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge) .
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen
Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll und innerhalb von zwei
Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied im Bürgerhaus eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/ Fördermitglieder) und
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur
persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf Verlagen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden
Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener
Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- eine/ein Vorsitzende//r
- eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r
- eine/ein Schatzmeisterin/r
- ein/eine Schriftführerin/r
- sowie ein Beisitzer.
Der/Die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Alle übrigen bei der ersten Wahl für die Dauer von 2 Jahren, bei den
folgenden Wahlen für 4 Jahre. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind nur der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende, die allein vertretungsberechtigt sind.
4. Die Vorstandsschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlug im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu
wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit des vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer
haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins. Neufassung gemäß Beschlussfassung auf der
Mitgliederversammlung vom 19.04.2015
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Förderstiftung Dielingen- Drohne in treuhänderischer
Verwaltung der Stiftung der Volksbank Lübbecker Land mit Sitz in Lübbecke, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige - mildtätige kirchliche Zwecke in den
Gemeinden Dielingen – Drohne zu verwenden hat.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.09.2005
beschlossen. §12 ist in der neuen Fassung, aufgrund einer Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung am 19.03.2015 eingetragen.
der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende